Unsere Satzung ist die Grundlage für unsere Arbeit als Verein. In ihr sind unsere Ziele und Aufgaben als Verein festgelegt. Sie regelt z.B. auch die Mitgliederaufnahme, die Verantwortungsverteilung und die Organisationsstruktur des Jugendrings.
§ 1 Name und Sitz
Der Kasseler Jugendring ist ein freiwilliger Zusammenschluss von auf dem Gebiet der Stadt Kassel tätigen Jugendverbänden und Jugendgruppen. Er trägt den Namen Kasseler Jugendring e.V. Der Sitz des Vereines ist Kassel. Der Verein ist im Vereinsregister eingetragen.
§ 2 Aufgaben und Ziele
Im Kasseler Jugendring haben sich Jugendverbände und Jugendgruppen zusammengeschlossen, um bei Wahrung ihrer Selbständigkeit zusammenzuarbeiten, ihre gemeinsamen Interessen in der Öffentlichkeit zu vertreten, die Belange der außerschulischen Jugendarbeit zu fördern und dem Wohle der gesamten Jugend zu dienen. Grundlage der Zusammenarbeit ist die gegenseitige Achtung der Mitglieder unabhängig von deren politischen, ethnischen, religiösen oder weltanschaulichen Unterschieden.
Aufgaben des Kasseler Jugendringes im Besonderen:
1. Förderung des gegenseitigen Verständnisses, des Erfahrungsaustausches und der Bereitschaft zur Zusammenarbeit,
2. Mitwirkung an der Lösung der Probleme der außerschulischen Jugendarbeit,
3. Förderung der politischen Bildung, Anregung zu sozialem und demokratischem Verhalten und zur Entfaltung kultureller Interessen junger Menschen,
4. Einflussnahme auf die Jugendpolitik und die Entwicklung der Jugendgesetzgebung,
5. Vertretung der gemeinsamen Interessen der Jugend in der Öffentlichkeit und auf kommunalpolitischer Ebene,
6. Anregung und Durchführung gemeinsamer Aktionen und Veranstaltungen sowie ggf. Schaffung gemeinsamer Einrichtungen,
7. Zusammenarbeit mit Institutionen und Organisationen im Bereich der Erziehung und Bildung,
8. Kontakte und Austausch mit der Wissenschaft zur Weiterentwicklung der Jugendarbeit,
9. Anregung und Förderung internationaler Begegnungen zur Verständigung und Zusammenarbeit mit der gesamten Jugend der Welt,
10. Entgegenwirkung und Bekämpfung militaristischer, nationalistischer, terroristischer, totalitärer Tendenzen, Rassismus und allen anderen Ideologien der gruppenbezogenen Menschenfeindlichkeit.
11. Rassismuskritik und Diversitätsorientierung werden als Querschnittsaufgaben und -themen verstanden, die alle Bereiche der Jugend(verbands)arbeit betreffen.
§ 3 Gemeinnützigkeit
Der Kasseler Jugendring verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung, insbesondere durch die Förderung der Jugendpflege. Der Kasseler Jugendring ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereines dürfen nur für satzungsmäßige Zuwendungen verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereines. Es darf keine Person durch Ausgaben, die zum Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
§ 4 Mitgliedschaft
1. In Kassel arbeitende demokratische Jugendverbände, die im umfassenden Sinne jugendpflegerisch und jugendpolitisch tätig sind oder Jugendbildung im Sinne des Hessischen Jugendbildungsförderungsgesetzes betreiben und die insbesondere zur Bewältigung der in § 2 genannten Aufgaben bereit und fähig sind, können Mitglieder sein.
2. Von den Mitgliedsverbänden kann ein jährlicher finanzieller Mitgliedsbeitrag erhoben werden. Das nähere regelt die Beitragsordnung, für deren Annahme eine 2/3-Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten der Vollversammlung erforderlich ist.
3. Die Mitgliedsverbände sind verpflichtet, dem Kasseler Jugendring folgende Angaben zu machen:
a) Adresse, Telefonnummer sowie Emailadresse des Mitgliedsverbandes, b) Name des/der Vorsitzenden der Mitgliedsverbände, c) bei Dachverbänden: Benennung der Mitgliedsverbände, d) Namen, Adresse und Emailadresse der Delegierten und Ersatzdelegierten zur Vollversammlung. Über Änderungen ist der Vorstand des Kasseler Jugendringes zu unterrichten.
§ 5 Voraussetzungen von Antragstellern aus Aufnahme und Zugehörigkeit
Voraussetzung zur Aufnahme und Zugehörigkeit zum Kasseler Jugendring ist, dass die Jugendverbände und Jugendgruppen
1. das Grundgesetz und die Hessische Verfassung sowie die rechtsstaatliche demokratische Ordnung der Bundesrepublik Deutschland anerkennen,
2. öffentlich, überwiegend und im umfassenden Sinne jugendpflegerisch und jugendpolitisch tätig sind und im Jugendring aktiv mitarbeiten,
3. einen auf demokratischer Grundlage beruhenden Aufbau haben,
4. sofern sie Teil einer Gesamtorganisation sind, in der Erwachsene und Jugendliche mitwirken, innerhalb der Gesamtorganisation das Recht auf Selbstgestaltung und Selbstorganisation gemäß dieser Satzung haben. Sofern sich Jugendverbände und Jugendgruppen einem Dachjugendverband angeschlossen haben, kann nur dieser Mitglied des Kasseler Jugendringes sein.
5. Eine parteipolitische Jugendorganisation kann nicht Mitglied des Kasseler Jugendringes werden.
§ 6 Aufnahme und Ausschluss
1. Die Aufnahme in den Kasseler Jugendring ist schriftlich beim Vorstand zu beantragen. Dabei sind Vereinssatzung / Statut sowie weitere Arbeitsunterlagen vorzulegen. Über den Aufnahmeantrag entscheidet die Vollversammlung, wobei für die Aufnahme eine 2/3-Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten erforderlich ist. Der aufgenommene Mitgliedsverband ist ab der folgenden Vollversammlung stimmberechtigt.
2. Der Austritt kann jederzeit erfolgen. Er muss schriftlich gegenüber dem Vorstand erklärt werden.
3. Die Mitgliedschaft erlischt bei Selbstauflösung eines Mitgliedes oder bei Wegfall einer Voraussetzung des § 5. Die Feststellung trifft die Vollversammlung durch Beschluss, wofür eine 2/3-Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten erforderlich ist.
4. Der Ausschluss eines Mitglieds kann von jedem Mitglied und dem Vorstand unter Darlegung der Gründe schriftlich beantragt werden. Bei Antrag auf Ausschluss ist dem betroffenen Mitglied Gelegenheit zur Anhörung gegeben. Die Beschlussfassung über den Antrag muss vorher mit der Einladung zur Vollversammlung angekündigt werden. Über den Ausschlussantrag entscheidet die Vollversammlung, wobei für den Ausschluss eine 2/3-Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten erforderlich ist.
§ 7 Organe
Die Organe des Kasseler Jugendringes sind:
1. die Vollversammlung, 2. die Ausschüsse, 3. der Vorstand, 4. die Revisoren/-innen.
§ 8 Vollversammlung
1. Die Vollversammlung ist das oberste Beschlussfassende Organ des Kasseler Jugendringes.
2. Vollversammlungen des Kasseler Jugendringes sollten zweimal im Jahr stattfinden, aber mindestens einmal im Jahr. Alle zwei Jahre ist in der ersten Jahreshälfte eine Vollversammlung in der Form einer Wahlversammlung einzuberufen.
3. Die Vollversammlung wird einberufen auf Beschluss des Vorstandes oder auf Verlangen der Revisoren/-innen oder von mindestens 1/5 der Mitgliedsverbände.
4. Ort und Zeitpunkt werden vom Vorstand festgelegt.
5. Der Vorstand beruft die Vollversammlung schriftlich unter Angabe der Tagesordnung und unter Wahrung einer Ladungsfrist von zwei Wochen ein. Eine Einladung per Email ist zulässig.
6. Beschlüsse der Vollversammlung bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit, vorbehaltlich besonderer Regelungen in dieser Satzung, der einfachen Mehrheit der Stimmen der anwesenden Stimmberechtigten.
7. Stimmberechtigung in der Vollversammlung besitzen:
a) die Delegierten der Mitgliedsverbände, b) die Mitglieder des Vorstandes, c) die auf Vorschlag des Kasseler Jugendringes berufenen Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder des Jugendhilfeausschusses. Ausgenommen davon sind die hauptamtlichen Mitarbeiter*innen des Kasseler Jugendring e.V.
8. Die auf Vorschlag des Kasseler Jugendrings gewählten Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder der Fachausschüsse zum Jugendhilfeausschuss, die Revisoren/-innen und die Vorsitzenden der Mitgliedsverbände nehmen mit beratender Stimme an der Vollversammlung teil, soweit sie nicht bereits stimmberechtigt der Vollversammlung angehören. Jede Person verfügt aber nur über eine Stimme. Ausgenommen davon sind die hauptamtlichen Mitarbeiter*innen des Kasseler Jugendring e.V.
9. Die Delegierten der Mitgliedsverbände werden dem Vorstand des Kasseler Jugendrings gegenüber schriftlich benannt.
10. Jeder Mitgliedsverband entsendet mindestens eine/n Delegierte/-n in die Vollversammlung. Durch Beschluss der Vollversammlung kann ein Mitgliedsverband bis höchstens drei Delegierte entsenden.
11.Der Vorstand kann zu den Sitzungen Gäste und Referenten/Referentinnen einladen.
12.Der Vollversammlung obliegt insbesondere:
a) Beschlussfassung über Satzung und Satzungsänderung, b) Beratung und Beschlussfassung der Arbeitsplanung sowie der Sachanträge, c) Entgegennahme der Berichte des Vorstandes,
d) Entscheidung über Aufnahme- und Ausschlussanträge, e) Beschlussfassung über die Geschäftsordnung, f) Nachwahlen für den Vorstand, für die Revisoren/-innen, und Abwahl einzelner Vorstandsmitglieder, g) Entscheidung über die Vorschläge des Kasseler Jugendringes für die Mitglieder und stellvertretende Mitglieder des Jugendhilfeausschusses sowie dessen Fachausschüsse, für den Verwaltungsausschuss des Kommunalen Jugendbildungswerkes, für den Ausschuss für Jugendarbeitsschutz sowie für weitere kommunale oder staatliche Gremien, h) Bestellung der Ausschussmitglieder und Beschluss über deren Vorlagen nach § 9.
13. Der Wahlversammlung obliegt
a) die Entgegennahme des Rechenschaftsberichtes des Vorstandes und des Berichts der Revisoren/-innen, b) die Entlastung des Vorstandes, c) die Wahl des Vorstandes, d) die Wahl der Revisoren/-innen.
14.Über sämtliche Beschlüsse einer Vollversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, dessen Richtigkeit durch die Unterschrift eines Vorstandsmitgliedes festgestellt wird.
15. Die Vollversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 1/3 der Stimmberechtigten anwesend ist.
16. Wird Beschlussunfähigkeit festgestellt, beruft der Vorstand innerhalb eines Monats eine neue Vollversammlung mit derselben Tagesordnung ein. Diese Vollversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erscheinenden stimmberechtigten Personen beschlussfähig. Auf diesen Umstand ist in der Einladung hinzuweisen.
§ 9 Ausschüsse
Die Vollversammlung kann aus Ihrer Mitte heraus bei Bedarf Ausschüsse bilden, beispielsweise für:
1. Rechts- und Organisationsfragen (z.B. Prüfung der Aufnahmeanträge, satzungsrechtliche Angelegenheiten, Satzungsänderungsinitiativen, Ausschlussverfahren, organisatorische Angelegenheiten sowie allgemeine Rechts- und Organisationsfragen),
2. Jugendpolitische Fragen (z.B. Erstellung einer gesellschaftspolitischen Perspektive und Analyse, Erarbeitung und Durchführung jugendpolitischer Forderungen und Initiativen, Aktionen und Presseberichte),
3. Finanzfragen (z.B. Finanzangelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung, Erstellung von Kostenvoranschlägen für besondere Aktionen).
Die Leitung der Sitzungen der Ausschüsse erfolgt durch Mitglieder des Vorstandes. Sofern keine Ausschüsse bestehen, werden die Aufgaben vom Vorstand wahrgenommen. Über die Vorlagen der Ausschüsse entscheidet die Vollversammlung.
§ 10 Vorstand
1. Der Vorstand setzt sich zusammen aus
a) dem/der Vorsitzenden, b) dem/der stellvertr. Vorsitzenden, c) dem/der Kassierer/-in, d) dem/der Schriftführer/-in, e) bis zu fünf Beisitzern/-innen.
2. Mit beratender Stimme nehmen die auf Vorschlag des Kasseler Jugendringes berufenen Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder des Jugendhilfeausschusses an den Sitzungen des Vorstandes teil.
3. Der Vorstand konstituiert sich nach der Wahlversammlung.
4. Der/Die Vorsitzende lädt regelmäßig zu den Sitzungen des Vorstandes ein. Dabei schlägt er/sie eine Tagesordnung vor. Eine Einladungsfrist von einer Woche ist zu wahren. Zu einer Sitzung des Vorstandes muss eingeladen werden, wenn zwei seiner Mitglieder oder die Revisoren/-innen dies verlangen.
5. Alle Beschlüsse sind in einem Protokoll festzuhalten.
6. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist.
7. Aufgaben des Vorstandes im Besonderen:
a) Der Vorstand vertritt den Kasseler Jugendring und führt den Kasseler Jugendring in politischer und organisatorischer Hinsicht auf Grundlage der Beschlüsse der Vollversammlung.
b) Dem Vorstand obliegt die Geschäfts- und Kassenführung des Kasseler Jugendringes.
c) Der Vorstand hat jährlich einen Haushaltsplan aufzustellen.
d) Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung.
e) Der Vorstand nimmt die Zuweisung der Aufgabenbereiche an die Vorstandsmitglieder vor.
f) Der Vorstand kann besondere Referate und Kommissionen für Sachgebiete einrichten.
g) Der Vorstand ist für die Anstellung und Entlassung sowie für die sonstigen arbeitsrechtlichen Angelegenheiten der Angestellten des Kasseler Jugendringes zuständig. Die Angestellten sind dem Vorstand für die ordnungsgemäße Geschäftsführung verantwortlich. Hauptamtliche Mitarbeiter/-innen, soweit sie der Weisungsbefugnis des Kasseler Jugendringes unterstehen, können nicht Mitglieder des Vorstandes oder Revisoren/-innen sein.
h) Der Vorstand beruft die Vollversammlung ein und leitet ihre Beratungen.
i) Als Vertreter/-in des Kasseler Jugendringes gilt nur, wer entweder von der Vollversammlung oder vom Vorstand dazu beauftragt wurde. Der Öffentlichkeit gegenüber dürfen Erklärungen und Stellungnahmen, die geeignet sind, den Anschein zu erwecken, als handele es sich um die Auffassung des Kasseler Jugendringes, nur vom Vorstand gegeben werden.
j) Der Vorstand kann entgegen § 8 Nr. 11g über die Vorschläge des Kasseler Jugendrings für Mitglieder und stellvertretende Mitglieder für Fachausschüsse des Jugendhilfeausschusses entscheiden, wenn die Einberufung einer Vollversammlung im Besetzungszeitraum nicht möglich ist.
8. Den Vorstand im Sinne des § 26 BGB bilden der/die Vorsitzende, der/die Stellvertretende Vorsitzende und der/die Kassierer/in. Jeder/Jeder ist auch allein vertretungsberechtigt.
§ 11 Revisoren/-innen
1. Die Wahlversammlung wählt drei Revisoren/-innen, die nicht Mitglieder des Vorstandes sein dürfen. Aufgabe der Revisoren/-innen ist die Prüfung der Geschäfts- und Kassenführung des Kasseler Jugendringes. Die Prüfung hat mindestens einmal jährlich stattzufinden. Hierüber ist der Vollversammlung zu berichten.
2. Die Revisoren/-innen können auf der Wahlversammlung die Entlastung des Vorstandes beantragen.
§ 12 Abstimmung und Wahlen
Alle Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst, wenn nicht an anderer Stelle dieser Satzung andere Mehrheiten festgelegt sind. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung, Stimmenthaltungen werden nicht gezählt. Wahlen werden geheim vorgenommen, es sei denn, die Vollversammlung beschließt ohne Gegenstimmen offene Abstimmung. Die Wahl der Mitglieder des Vorstandes erfolgt in getrennten Wahlgängen. Die Wahl der Beisitzer/-innen und der Revisoren/-innen erfolgt jeweils in einem Wahlgang.
§ 13 Satzungsänderung
Änderungen dieser Satzung bedürfen der Zustimmung einer 2/3-Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten. Anträge auf Satzungsänderung sind in der Tagesordnung der betreffenden Vollversammlung anzuzeigen und im Wortlaut mit der Einladung zuzusenden.
§ 14 Geschäftsjahr
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 15 Auflösung
Ein Antrag auf Auflösung des Kasseler Jugendringes bedarf einer dafür extra einberufenen Vollversammlung und der Zustimmung einer 3/4-Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten. Im Falle der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das gesamte Vermögen an die Stadt Kassel mit der Maßgabe, das Vermögen unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zur Förderung der Jugendverbandsarbeit in Kassel zu verwenden.
§ 16 Sonstiges, Inkrafttreten
Die vorliegende Satzung wurde am 28.01.1993 mit der notwendigen Stimmenmehrheit von der Vollversammlung beschlossen und am 31.05.1995, am 05.11.2001, am 12.04.2011, am 22.04.2015, 26.4.2017 sowie am 29.04.2022 mit der notwendigen Stimmenmehrheit von der Vollversammlung geändert.
Unsere Satzung
Unsere Satzung
Unsere Satzung ist die Grundlage für unsere Arbeit als Verein. In ihr sind unsere Ziele und Aufgaben als Verein festgelegt. Sie regelt z.B. auch die Mitgliederaufnahme, die Verantwortungsverteilung und die Organisationsstruktur des Jugendrings.
§ 1 Name und Sitz
Der Kasseler Jugendring ist ein freiwilliger Zusammenschluss von auf dem Gebiet der Stadt Kassel tätigen Jugendverbänden und Jugendgruppen. Er trägt den Namen Kasseler Jugendring e.V. Der Sitz des Vereines ist Kassel. Der Verein ist im Vereinsregister eingetragen.
§ 2 Aufgaben und Ziele
Im Kasseler Jugendring haben sich Jugendverbände und Jugendgruppen zusammengeschlossen, um bei Wahrung ihrer Selbständigkeit zusammenzuarbeiten, ihre gemeinsamen Interessen in der Öffentlichkeit zu vertreten, die Belange der außerschulischen Jugendarbeit zu fördern und dem Wohle der gesamten Jugend zu dienen. Grundlage der Zusammenarbeit ist die gegenseitige Achtung der Mitglieder unabhängig von deren politischen, ethnischen, religiösen oder weltanschaulichen Unterschieden.
Aufgaben des Kasseler Jugendringes im Besonderen:
1. Förderung des gegenseitigen Verständnisses, des Erfahrungsaustausches und der Bereitschaft zur Zusammenarbeit,
2. Mitwirkung an der Lösung der Probleme der außerschulischen Jugendarbeit,
3. Förderung der politischen Bildung, Anregung zu sozialem und demokratischem Verhalten und zur Entfaltung kultureller Interessen junger Menschen,
4. Einflussnahme auf die Jugendpolitik und die Entwicklung der Jugendgesetzgebung,
5. Vertretung der gemeinsamen Interessen der Jugend in der Öffentlichkeit und auf kommunalpolitischer Ebene,
6. Anregung und Durchführung gemeinsamer Aktionen und Veranstaltungen sowie ggf. Schaffung gemeinsamer Einrichtungen,
7. Zusammenarbeit mit Institutionen und Organisationen im Bereich der Erziehung und Bildung,
8. Kontakte und Austausch mit der Wissenschaft zur Weiterentwicklung der Jugendarbeit,
9. Anregung und Förderung internationaler Begegnungen zur Verständigung und Zusammenarbeit mit der gesamten Jugend der Welt,
10. Entgegenwirkung und Bekämpfung militaristischer, nationalistischer, terroristischer, totalitärer Tendenzen, Rassismus und allen anderen Ideologien der gruppenbezogenen Menschenfeindlichkeit.
11. Rassismuskritik und Diversitätsorientierung werden als Querschnittsaufgaben und -themen verstanden, die alle Bereiche der Jugend(verbands)arbeit betreffen.
§ 3 Gemeinnützigkeit
Der Kasseler Jugendring verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung, insbesondere durch die Förderung der Jugendpflege. Der Kasseler Jugendring ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereines dürfen nur für satzungsmäßige Zuwendungen verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereines. Es darf keine Person durch Ausgaben, die zum Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
§ 4 Mitgliedschaft
1. In Kassel arbeitende demokratische Jugendverbände, die im umfassenden Sinne jugendpflegerisch und jugendpolitisch tätig sind oder Jugendbildung im Sinne des Hessischen Jugendbildungsförderungsgesetzes betreiben und die insbesondere zur Bewältigung der in § 2 genannten Aufgaben bereit und fähig sind, können Mitglieder sein.
2. Von den Mitgliedsverbänden kann ein jährlicher finanzieller Mitgliedsbeitrag erhoben werden. Das nähere regelt die Beitragsordnung, für deren Annahme eine 2/3-Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten der Vollversammlung erforderlich ist.
3. Die Mitgliedsverbände sind verpflichtet, dem Kasseler Jugendring folgende Angaben zu machen:
a) Adresse, Telefonnummer sowie Emailadresse des Mitgliedsverbandes,
b) Name des/der Vorsitzenden der Mitgliedsverbände,
c) bei Dachverbänden: Benennung der Mitgliedsverbände,
d) Namen, Adresse und Emailadresse der Delegierten und Ersatzdelegierten zur Vollversammlung. Über Änderungen ist der Vorstand des Kasseler Jugendringes zu unterrichten.
§ 5 Voraussetzungen von Antragstellern aus Aufnahme und Zugehörigkeit
Voraussetzung zur Aufnahme und Zugehörigkeit zum Kasseler Jugendring ist, dass die Jugendverbände und Jugendgruppen
1. das Grundgesetz und die Hessische Verfassung sowie die rechtsstaatliche demokratische Ordnung der Bundesrepublik Deutschland anerkennen,
2. öffentlich, überwiegend und im umfassenden Sinne jugendpflegerisch und jugendpolitisch tätig sind und im Jugendring aktiv mitarbeiten,
3. einen auf demokratischer Grundlage beruhenden Aufbau haben,
4. sofern sie Teil einer Gesamtorganisation sind, in der Erwachsene und Jugendliche mitwirken, innerhalb der Gesamtorganisation das Recht auf Selbstgestaltung und Selbstorganisation gemäß dieser Satzung haben. Sofern sich Jugendverbände und Jugendgruppen einem Dachjugendverband angeschlossen haben, kann nur dieser Mitglied des Kasseler Jugendringes sein.
5. Eine parteipolitische Jugendorganisation kann nicht Mitglied des Kasseler Jugendringes werden.
§ 6 Aufnahme und Ausschluss
1. Die Aufnahme in den Kasseler Jugendring ist schriftlich beim Vorstand zu beantragen. Dabei sind Vereinssatzung / Statut sowie weitere Arbeitsunterlagen vorzulegen. Über den Aufnahmeantrag entscheidet die Vollversammlung, wobei für die Aufnahme eine 2/3-Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten erforderlich ist. Der aufgenommene Mitgliedsverband ist ab der folgenden Vollversammlung stimmberechtigt.
2. Der Austritt kann jederzeit erfolgen. Er muss schriftlich gegenüber dem Vorstand erklärt werden.
3. Die Mitgliedschaft erlischt bei Selbstauflösung eines Mitgliedes oder bei Wegfall einer Voraussetzung des § 5. Die Feststellung trifft die Vollversammlung durch Beschluss, wofür eine 2/3-Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten erforderlich ist.
4. Der Ausschluss eines Mitglieds kann von jedem Mitglied und dem Vorstand unter Darlegung der Gründe schriftlich beantragt werden. Bei Antrag auf Ausschluss ist dem betroffenen Mitglied Gelegenheit zur Anhörung gegeben. Die Beschlussfassung über den Antrag muss vorher mit der Einladung zur Vollversammlung angekündigt werden. Über den Ausschlussantrag entscheidet die Vollversammlung, wobei für den Ausschluss eine 2/3-Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten erforderlich ist.
§ 7 Organe
Die Organe des Kasseler Jugendringes sind:
1. die Vollversammlung,
2. die Ausschüsse,
3. der Vorstand,
4. die Revisoren/-innen.
§ 8 Vollversammlung
1. Die Vollversammlung ist das oberste Beschlussfassende Organ des Kasseler Jugendringes.
2. Vollversammlungen des Kasseler Jugendringes sollten zweimal im Jahr stattfinden, aber mindestens einmal im Jahr. Alle zwei Jahre ist in der ersten Jahreshälfte eine Vollversammlung in der Form einer Wahlversammlung einzuberufen.
3. Die Vollversammlung wird einberufen auf Beschluss des Vorstandes oder auf Verlangen der Revisoren/-innen oder von mindestens 1/5 der Mitgliedsverbände.
4. Ort und Zeitpunkt werden vom Vorstand festgelegt.
5. Der Vorstand beruft die Vollversammlung schriftlich unter Angabe der Tagesordnung und unter Wahrung einer Ladungsfrist von zwei Wochen ein. Eine Einladung per Email ist zulässig.
6. Beschlüsse der Vollversammlung bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit, vorbehaltlich besonderer Regelungen in dieser Satzung, der einfachen Mehrheit der Stimmen der anwesenden Stimmberechtigten.
7. Stimmberechtigung in der Vollversammlung besitzen:
a) die Delegierten der Mitgliedsverbände,
b) die Mitglieder des Vorstandes,
c) die auf Vorschlag des Kasseler Jugendringes berufenen Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder des Jugendhilfeausschusses. Ausgenommen davon sind die hauptamtlichen Mitarbeiter*innen des Kasseler Jugendring e.V.
8. Die auf Vorschlag des Kasseler Jugendrings gewählten Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder der Fachausschüsse zum Jugendhilfeausschuss, die Revisoren/-innen und die Vorsitzenden der Mitgliedsverbände nehmen mit beratender Stimme an der Vollversammlung teil, soweit sie nicht bereits stimmberechtigt der Vollversammlung angehören. Jede Person verfügt aber nur über eine Stimme. Ausgenommen davon sind die hauptamtlichen Mitarbeiter*innen des Kasseler Jugendring e.V.
9. Die Delegierten der Mitgliedsverbände werden dem Vorstand des Kasseler Jugendrings gegenüber schriftlich benannt.
10. Jeder Mitgliedsverband entsendet mindestens eine/n Delegierte/-n in die Vollversammlung. Durch Beschluss der Vollversammlung kann ein Mitgliedsverband bis höchstens drei Delegierte entsenden.
11.Der Vorstand kann zu den Sitzungen Gäste und Referenten/Referentinnen einladen.
12.Der Vollversammlung obliegt insbesondere:
a) Beschlussfassung über Satzung und Satzungsänderung,
b) Beratung und Beschlussfassung der Arbeitsplanung sowie der Sachanträge,
c) Entgegennahme der Berichte des Vorstandes,
d) Entscheidung über Aufnahme- und Ausschlussanträge,
e) Beschlussfassung über die Geschäftsordnung,
f) Nachwahlen für den Vorstand, für die Revisoren/-innen, und Abwahl einzelner Vorstandsmitglieder,
g) Entscheidung über die Vorschläge des Kasseler Jugendringes für die Mitglieder und stellvertretende Mitglieder des Jugendhilfeausschusses sowie dessen Fachausschüsse, für den Verwaltungsausschuss des Kommunalen Jugendbildungswerkes, für den Ausschuss für Jugendarbeitsschutz sowie für weitere kommunale oder staatliche Gremien,
h) Bestellung der Ausschussmitglieder und Beschluss über deren Vorlagen nach § 9.
13. Der Wahlversammlung obliegt
a) die Entgegennahme des Rechenschaftsberichtes des Vorstandes und des Berichts der Revisoren/-innen,
b) die Entlastung des Vorstandes,
c) die Wahl des Vorstandes,
d) die Wahl der Revisoren/-innen.
14.Über sämtliche Beschlüsse einer Vollversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, dessen Richtigkeit durch die Unterschrift eines Vorstandsmitgliedes festgestellt wird.
15. Die Vollversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 1/3 der Stimmberechtigten anwesend ist.
16. Wird Beschlussunfähigkeit festgestellt, beruft der Vorstand innerhalb eines Monats eine neue Vollversammlung mit derselben Tagesordnung ein. Diese Vollversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erscheinenden stimmberechtigten Personen beschlussfähig. Auf diesen Umstand ist in der Einladung hinzuweisen.
§ 9 Ausschüsse
Die Vollversammlung kann aus Ihrer Mitte heraus bei Bedarf Ausschüsse bilden, beispielsweise für:
1. Rechts- und Organisationsfragen (z.B. Prüfung der Aufnahmeanträge, satzungsrechtliche Angelegenheiten, Satzungsänderungsinitiativen, Ausschlussverfahren, organisatorische Angelegenheiten sowie allgemeine Rechts- und Organisationsfragen),
2. Jugendpolitische Fragen (z.B. Erstellung einer gesellschaftspolitischen Perspektive und Analyse, Erarbeitung und Durchführung jugendpolitischer Forderungen und Initiativen, Aktionen und Presseberichte),
3. Finanzfragen (z.B. Finanzangelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung, Erstellung von Kostenvoranschlägen für besondere Aktionen).
Die Leitung der Sitzungen der Ausschüsse erfolgt durch Mitglieder des Vorstandes. Sofern keine Ausschüsse bestehen, werden die Aufgaben vom Vorstand wahrgenommen. Über die Vorlagen der Ausschüsse entscheidet die Vollversammlung.
§ 10 Vorstand
1. Der Vorstand setzt sich zusammen aus
a) dem/der Vorsitzenden,
b) dem/der stellvertr. Vorsitzenden,
c) dem/der Kassierer/-in,
d) dem/der Schriftführer/-in,
e) bis zu fünf Beisitzern/-innen.
2. Mit beratender Stimme nehmen die auf Vorschlag des Kasseler Jugendringes berufenen Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder des Jugendhilfeausschusses an den Sitzungen des Vorstandes teil.
3. Der Vorstand konstituiert sich nach der Wahlversammlung.
4. Der/Die Vorsitzende lädt regelmäßig zu den Sitzungen des Vorstandes ein. Dabei schlägt er/sie eine Tagesordnung vor. Eine Einladungsfrist von einer Woche ist zu wahren. Zu einer Sitzung des Vorstandes muss eingeladen werden, wenn zwei seiner Mitglieder oder die Revisoren/-innen dies verlangen.
5. Alle Beschlüsse sind in einem Protokoll festzuhalten.
6. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist.
7. Aufgaben des Vorstandes im Besonderen:
a) Der Vorstand vertritt den Kasseler Jugendring und führt den Kasseler Jugendring in politischer und organisatorischer Hinsicht auf Grundlage der Beschlüsse der Vollversammlung.
b) Dem Vorstand obliegt die Geschäfts- und Kassenführung des Kasseler Jugendringes.
c) Der Vorstand hat jährlich einen Haushaltsplan aufzustellen.
d) Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung.
e) Der Vorstand nimmt die Zuweisung der Aufgabenbereiche an die Vorstandsmitglieder vor.
f) Der Vorstand kann besondere Referate und Kommissionen für Sachgebiete einrichten.
g) Der Vorstand ist für die Anstellung und Entlassung sowie für die sonstigen arbeitsrechtlichen Angelegenheiten der Angestellten des Kasseler Jugendringes zuständig. Die Angestellten sind dem Vorstand für die ordnungsgemäße Geschäftsführung verantwortlich. Hauptamtliche Mitarbeiter/-innen, soweit sie der Weisungsbefugnis des Kasseler Jugendringes unterstehen, können nicht Mitglieder des Vorstandes oder Revisoren/-innen sein.
h) Der Vorstand beruft die Vollversammlung ein und leitet ihre Beratungen.
i) Als Vertreter/-in des Kasseler Jugendringes gilt nur, wer entweder von der Vollversammlung oder vom Vorstand dazu beauftragt wurde. Der Öffentlichkeit gegenüber dürfen Erklärungen und Stellungnahmen, die geeignet sind, den Anschein zu erwecken, als handele es sich um die Auffassung des Kasseler Jugendringes, nur vom Vorstand gegeben werden.
j) Der Vorstand kann entgegen § 8 Nr. 11g über die Vorschläge des Kasseler Jugendrings für Mitglieder und stellvertretende Mitglieder für Fachausschüsse des Jugendhilfeausschusses entscheiden, wenn die Einberufung einer Vollversammlung im Besetzungszeitraum nicht möglich ist.
8. Den Vorstand im Sinne des § 26 BGB bilden der/die Vorsitzende, der/die Stellvertretende Vorsitzende und der/die Kassierer/in. Jeder/Jeder ist auch allein vertretungsberechtigt.
§ 11 Revisoren/-innen
1. Die Wahlversammlung wählt drei Revisoren/-innen, die nicht Mitglieder des Vorstandes sein dürfen. Aufgabe der Revisoren/-innen ist die Prüfung der Geschäfts- und Kassenführung des Kasseler Jugendringes. Die Prüfung hat mindestens einmal jährlich stattzufinden. Hierüber ist der Vollversammlung zu berichten.
2. Die Revisoren/-innen können auf der Wahlversammlung die Entlastung des Vorstandes beantragen.
§ 12 Abstimmung und Wahlen
Alle Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst, wenn nicht an anderer Stelle dieser Satzung andere Mehrheiten festgelegt sind. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung, Stimmenthaltungen werden nicht gezählt. Wahlen werden geheim vorgenommen, es sei denn, die Vollversammlung beschließt ohne Gegenstimmen offene Abstimmung. Die Wahl der Mitglieder des Vorstandes erfolgt in getrennten Wahlgängen. Die Wahl der Beisitzer/-innen und der Revisoren/-innen erfolgt jeweils in einem Wahlgang.
§ 13 Satzungsänderung
Änderungen dieser Satzung bedürfen der Zustimmung einer 2/3-Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten. Anträge auf Satzungsänderung sind in der Tagesordnung der betreffenden Vollversammlung anzuzeigen und im Wortlaut mit der Einladung zuzusenden.
§ 14 Geschäftsjahr
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 15 Auflösung
Ein Antrag auf Auflösung des Kasseler Jugendringes bedarf einer dafür extra einberufenen Vollversammlung und der Zustimmung einer 3/4-Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten. Im Falle der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das gesamte Vermögen an die Stadt Kassel mit der Maßgabe, das Vermögen unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zur Förderung der Jugendverbandsarbeit in Kassel zu verwenden.
§ 16 Sonstiges, Inkrafttreten
Die vorliegende Satzung wurde am 28.01.1993 mit der notwendigen Stimmenmehrheit von der Vollversammlung beschlossen und am 31.05.1995, am 05.11.2001, am 12.04.2011, am 22.04.2015, 26.4.2017 sowie am 29.04.2022 mit der notwendigen Stimmenmehrheit von der Vollversammlung geändert.